Verbot von Giften
Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
