Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben