Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

XV. Wahlkosten

Die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von jener Gemeinde zu bezahlen, deren Bürgermeister die Wahl ausgeschrieben hat (). Diese Kosten hat die Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses der Gemeinde zu ersetzen, andernfalls hat die Einbringung im Verwaltungsweg zu erfolgen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben