Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Wahlzeugen

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Sprengelwahlbehörde zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich bekanntzugeben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Sprengelwahlbehörde nicht zu beteiligen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben