§ 8
Bezirkswahlbehörde
(1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des § 10 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
