Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 74

Schriftliche Anbringen und Meldungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.