Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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11. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Statutarstädte

§ 59

Geltungsbereich

Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.