§ 55
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.
(2) Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
