Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 52

Überprüfung der Sprengelergebnisse, Ermittlung des Gesamtergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:

- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen

- die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

- die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

- die Anzahl der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.