Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 48

Vergabe von Vorzugsstimmen

(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.

2. Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf derselben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.

(2) Der Wähler kann höchstens fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnen. Werden mehr als fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnet, so wird keine gültige Vorzugsstimme abgegeben. In diesem Fall gilt der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei der bezeichneten Bewerber, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet wird.

(3) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber derselben Wahlpartei aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten Wahlparteien oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.