§ 11
Besondere Wahlbehörden
Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, muß die Gemeindewahlbehörde bei Bedarf (Ausstellung von entsprechenden Wahlkarten) spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einrichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Besondere Wahlbehörden müssen wie Sprengelwahlbehörden bestellt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann auch die Geschäfte einer besonderen Wahlbehörde versehen, soferne sie nicht bereits gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz tätig wird.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
