Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür

- ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,

- der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

- die Haftungen befristet sind,

- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

- die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.