Kurzfristige Veranlagungen
(Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
1. Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.
2. Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:
- Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
- Kassenobligationen
- Bundesschatzscheine
3. Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
