Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kurzfristige Veranlagungen

(Veranlagung zur Kassenhaltung)

Für kurzfristige Veranlagungen gilt:

1. Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.

2. Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:

- Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

- Kassenobligationen

- Bundesschatzscheine

3. Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.