Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind, wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat.

(3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.