Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

 

 

 

bis

500

aus

13

Mitgliedern,

 

von

501

bis

1.000

aus

15

Mitgliedern,

 

von

1.001

bis

2.000

aus

19

Mitgliedern,

 

von

2.001

bis

3.000

aus

21

Mitgliedern,

 

von

3.001

bis

4.000

aus

23

Mitgliedern,

 

von

4.001

bis

5.000

aus

25

Mitgliedern,

 

von

5.001

bis

7.000

aus

29

Mitgliedern,

 

von

7.001

bis

10.000

aus

33

Mitgliedern,

 

von

10.001

bis

20.000

aus

37

Mitgliedern,

 

von

20.001

bis

30.000

aus

41

Mitgliedern,

 

von mehr

als

30.000

aus

45

Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln; seit der letzten Volkszählung eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes, die eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hatten, sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen läßt.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (, LGBl. 0350) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen Klubsprecher bekanntzugeben.

Beachte: Abs. 1 ist eine Verfassungsbestimmung (vgl. )

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.