Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Gemeindekooperationen

Arten der Gemeindekooperationen

Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:

1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte ();

2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (, 2 und 4 bis 6)

3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.