Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes () nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt:

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert

(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.