Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.

(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.