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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022:

I.

Ab 1. Jänner 2026 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag

statt € 1.000,–

€ 1.417,–

II.

Ab 1. Jänner 2026 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

 

 

Euro

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

11,20

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

11,20

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)

4,15

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen

4,15

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,85

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

4,15

7.

Sichtvermerke und Vidierungen

4,15

B. Besonderer Teil

I. Gebrauch des Gemeindewappens

8.

Bewilligung zum Gebrauch des Wappens

 

 

  1. a)

    einer Stadt mit eigenem Statut

680,–

 

  1. b)

    einer anderen Gemeinde

453,–

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

9.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Tagen

28,20

 

  1. b)

    von mehr als 3 Tagen

42,40

10.

Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer

 

 

  1. a)

    bis zu 3 Tagen

56,50

 

  1. b)

    von mehr als 3 Tagen

84,50

11.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum

 

 

  1. a)

    bis 500 Personen

99, –

 

  1. b)

    über 500 Personen

127,–

 

Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

 

III. Örtliche Straßenpolizei

12.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;

 

 

für eine einmalige Fahrt

19,–

 

für mehrmalige Fahrten

43,80

13.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen

 

 

für eine einmalige Ladetätigkeit

19,–

 

für mehrmalige Ladetätigkeit

43,80

14.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann

 

 

  1. a)

    durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

 

 

  1. aa)

    fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)

11,90

 

  1. bb)

    vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)

5,80

 

  1. b)

    durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken für länger als 3 Tage

35,30

 

  1. c)

    durch Verwendung von Lautsprecherwagen

59,–

 

  1. d)

    für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a, b und c fallen

92,–

15.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

 

 

  1. a)

    für kürzere als Jahresfrist

92,–

 

  1. b)

    für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer

297,–

16.

Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik

19,–

17.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

 

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

24,–

 

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

59,–

 

  1. höchstens

    jedoch

354,–

18.

Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis

19,–

19.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße

15,50

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

20.

Durchführung der Totenbeschau

 

 

  1. a)

    von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr

144,–

 

  1. b)

    an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages

216,–

 

  1. c)

    an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages

276,–

 

Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.

 

21.

(entfällt)

 

22.

Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes

318,–

23.

(entfällt)

 

24.

Bewilligung einer Enterdigung ()

49,50

25.

Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle

49,50

V. Örtliche Baupolizei

26.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben

21,10

27.

Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

19,–

28.

Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz

38,–

29.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche

0,60

 

mindestens jedoch

120,–

30.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken

79,–

31.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken

49,50

32.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

49,50

33.

Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes

42,40

34.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben

 

 

die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33

35.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung

 

 

die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32

36.

(entfällt)

 

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

37.

Bewilligung der freiwilligen Feilbietung

1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes

 

mindestens jedoch

19,–

VII. Örtliches Gewerberecht

38.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß mit einer Gültigkeitsdauer

 

 

  1. a)

    für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

19,–

 

  1. b)

    bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage

38,–

 

  1. c)

    für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage

76,–

39.

Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen

19,–

VIII. Örtliches Wasserrecht

40.

Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht

19,–

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.