Wählerliste
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse (Abs. 1) müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
