Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl der Personalvertreterausschüsse

(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, Bedienstete, die spätestens am Tag der Wahlausschreibung das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Die Bediensteten sind zur Wahl jenes Personalvertreterausschusses berechtigt, dessen Vertretungsbereich sie am Tage der Wahlausschreibung angehören; dies auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt einer Dienststelle dienstzugeteilt sind, die dem Vertretungsbereich eines anderen Personalvertreterausschusses angehört.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem anderen EWR-Mitgliedsstaat besitzen und sich mindestens sechs Monate im Dienst der Gemeinde (Gemeindeverband) befinden.

(6) Nicht wählbar sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Verwandten in gerader Linie, die Seitenverwandten im zweiten Grad und die im gleichen Grad Verschwägerten des Bürgermeisters und Saisonbedienstete.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.