Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Personalvertretung hat einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffende Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.