Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.