Abschnitt I
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
