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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß dem letzten Satz des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe gemäß dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2022:

Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe:

Tarif

über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe

Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat

1.

Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage

 

 

 

je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens

6,20

 

für einen Monat mindestens aber

37,--

2.

Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art

 

 

 

je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens

185,--

 

Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.

 

 

3.

Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen

 

 

 

je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens

30,80

 

jedoch mindestens

61,70

4.

Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen

 

 

 

je begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens

37,--

Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr

5.

Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse

 

 

 

je begonnenen hundert Längenmetern höchstens

34,50

6.

Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse

 

 

 

je begonnenen hundert Längenmetern höchstens

34,50

 

Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.

 

 

7.

Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen,

 

 

 

je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens

3,70

8.

Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl.

 

 

 

je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens

123,30

9.

Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände)

 

 

 

je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens

6,20

 

für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens

37,--

10.

Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.

 

 

 

  1. a)

    Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen,

 

 

 

  1. je

    angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens

24,70

 

  1. b)

    Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem

 

 

 

je angefangenem Längenmeter höchstens

3,70

11.

Für freistehende Schaukästen (Vitrinen)

 

 

 

je Schaukasten höchstens

61,70

12.

Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen

 

 

 

je Ständer höchstens

30,80

13.

Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung

 

 

 

je Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens

24,70

14.

Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist,

 

 

 

je angefangenem m² Grundfläche höchstens

6,20

 

für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens

24,70

15.

Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.

 

 

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.