Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Strafen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a) ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;

b) ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß einen Gebrauch ausübt;

c) einen verbotenen Gebrauch ausübt ();

d) den Verpflichtungen im Sinne des nicht entspricht;

e) den im Sinne des aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt;

f) die im vorgesehene Kontrolle vereitelt;

g) die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den Kontrollorganen nicht nachweisen kann;

h) die im vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;

i) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis h angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.