Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabepflicht, Gesamtschuldner

(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß erteilt, sind sie Gesamtschuldner.