Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

(1) Vertragsbediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.

(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der und sind den Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn sie den Führerschein in Ausübung ihres Dienstes benötigen.