Verwendungsaufstieg
(1) Vertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe:
Verwendungs-gruppe | Voraussetzung | höhere Verwendungs-gruppe |
T2 |
| T3 |
V2 |
| V3 |
MK2 |
| MK3 |
MK2 |
| MK3 |
MK2 |
| MK3 |
Zeiträume, die eine Hemmung gemäß bewirken, sind bei der Ermittlung der Dauer der facheinschlägigen Berufspraxis nicht zu berücksichtigten. Eine Leistungsbeurteilung gemäß dem ersten Satz unterbleibt, wenn die oder der Vertragsbedienstete in einem anderen Dienstverhältnis bereits einen Verwendungsaufstieg nach dieser Bestimmung in dieselbe höhere Verwendungsgruppe erfahren hat.
(2) Die Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt mit dem der Vollendung der erforderlichen Berufspraxis folgenden 1. Jänner, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bereits bei Aufnahme in das Dienstverhältnis erfüllt sind.
(3) Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt in jene Entlohnungsstufe, deren Monatsentgelt dem unmittelbar vor dem Änderungszeitpunkt (Abs. 2) bezogenen Monatsentgelt entspricht. Ist ein derartiges Monatsentgelt in der höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, ist für die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich.
(4) Eine Änderung des Vorrückungstermins () tritt nicht ein.
