Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebestimmungen

(1) Die bis 32 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des beschäftigt sind, gelten die bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht.