Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit

Die Vertragsbediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.