Mitarbeitervorsorge
Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß .
2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
3. , , , 3 und 5, bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
