X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschluss neuer Dienstverträge, Verordnungsermächtigung
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes () und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
