IX. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden
Lehrverhältnis
(1) Die in einem Lehrverhältnis zur Gemeinde nach dem BAG zurückgelegte Zeit ist für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(2) Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem BAG gilt als Erfüllung der zwingenden Vorbildung für den Fachdienst in den Verwendungszweigen Technischer Dienst bzw. Verwaltungsdienst.
