Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsbeschränkungen

Vertragsbedienstete dürfen mit

- ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partnern

- ihren Kindern, Enkelkindern oder Urenkel

- einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

- ihren Schwestern oder Brüdern

- ihren im gleichen Grad Verschwägerten oder

- ihren Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung ( dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.