VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst
Anwendungsbereich
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
