Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst

Anwendungsbereich

Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.