8. Abschnitt
Aufsicht und Rechtsmittel
Aufsicht über die Sanitätsgemeinden und den Pensionsverband
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Sanitätsgemeinden und über den Pensionsverband aus.
(2) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäß anzuwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
