Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versetzung in den dauernden Ruhestand

(1) Der Gemeindearzt hat schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und Zuerkennung des Ruhegenusses anzusuchen; das Ansuchen ist beim Bürgermeister (Obmann) einzubringen.

(2) Die Entscheidung darüber hat der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) zu treffen.

(3) Die Ruhestandsversetzung ist mit dem der Entscheidung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli auszusprechen und dem Gemeindearzt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, dem Pensionsverband und der Ärztekammer mitzuteilen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.