Beitrag
(1) Gemeindeärzte des Ruhestandes und ehemalige Gemeindeärzte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren, einen Beitrag zu entrichten.
(2) Hinsichtlich der Höhe des Beitrages gelten die Bestimmungen des § 85a Abs. 2 und 8 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
