Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsdefinierende Stellen

(1) Leitungsdefinierende Stellen für Förderungen im Sinne des sind

1. die NÖ Landesregierung sowie

2. vom Land Niederösterreich verschiedene Rechtsträger, sofern die Rechtsträger hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

(2) Die Rolle der leistungsdefinierenden Stelle nach Abs. 1 Z 1 wird von jener Organisationseinheit der Landesverwaltung wahrgenommen, in deren Verantwortungsbereich das jeweilige Förderprogramm fällt.