Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen betreffend Leistungen gemäß und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß sind ab 28. August 2026 zu erfüllen.
