Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abwicklung von Förderungen durch vom Land Niederösterreich verschiedene Rechtsträger

Werden Förderungen im Sinne des von einem vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistung abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, erforderlichenfalls durch entsprechende privatrechtliche Verpflichtung der Rechtsträger.