Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Hauptstück

Strafbestimmungen und Verfahrensvorschriften

§ 24

(1) Wer

a)

1. entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt;

2. entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1. Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein;

2. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt;

3. entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt;

c)

1. entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2. entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft;

d)

1. entgegen § 17 seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. den Anordnungen nach § 17a Abs. 4 nicht Folge leistet;

3. entgegen § 17c seinen Pflichten zur Hilfeleistung oder seiner Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;

4. entgegen § 17d Abs. 5 die Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen

- der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,--,

- der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,--,

- der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- und

- der lit. d) mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu ahnden.

(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.