Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 22

(1) Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.

(2) Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.