Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Hauptstück

Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung

§ 17

Die Verpflichtungen nach , LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.