IV. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung
§ 17
Die Verpflichtungen nach § 26 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung
§ 17
Die Verpflichtungen nach § 26 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.