Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 15

(1) Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für die Wiederbewaldung ist für die Baumreihen Pflanzgut mit einer Mindesthöhe von 1,50 m und für die Strauchreihen solches mit einer Mindesthöhe von 0,50 m zu verwenden, wobei bei der Baumartenwahl auf die Standortstauglichkeit und die windschutztechnische Eignung zu achten ist.

(3) Die Behörde kann von den Mindesthöhen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen, wenn die Verwendung kleineren Pflanzgutes forstlich und technisch notwendig erscheint, wie etwa bei der Wiederbewaldung mit Nadelbäumen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben