Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
- alle Fischwässer () und
- alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des , Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und keine Anwendung in Teichen (), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente () erforderlich sind.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
