Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.

(2) Es ist verboten,

- Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;

- sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß dazu berechtigt;

- Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.

(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

- aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;

- in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;

- durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).

(4) Es ist verboten,

- Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;

- beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;

- Laichgründe zu schädigen.

(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:

- Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,

- elektrischer Strom,

- künstliche Lichtquellen und

- Echolot.

(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn

- diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und

- die Voraussetzungen des und 4 1. Satz eingehalten werden.

Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.

(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:

- das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

- das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,

- das Verwenden von Krustentieren als Köder,

- Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer verpflichtet hiezu.

(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien

- absichtlich zu fangen oder zu töten,

- absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,

- zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.