3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.