Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt.
(2) Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten.
(3) gilt sinngemäß.
