Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.
